Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Informationsmedium für Stoffe und Gemische innerhalb der gewerblichen Lieferkette. Es soll berufsmäßigen Anwendern Empfehlungen für die notwendigen Maßnahmen geben, um den Gesundheits- und Umweltschutz sicherzustellen. Private Endverbraucher hingegen haben keinen Anspruch auf Sicherheitsdatenblätter.
Mit der REACH-Verordnung wurden die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt in Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II neu gefasst. Die Regelungen wurden im Jahr 2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 geändert. Dies geschah insbesondere, um die Vorgaben des international vereinbarten Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS), das durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in europäisches Recht umgesetzt wurde, zu berücksichtigen.
Die Änderungsverordnung (EU) Nr. 453/2010 aktualisiert den Anhang II von REACH in 2 Schritten unter Berücksichtigung von Übergangsfristen. Einige Bestimmungen sind am 01.12.2010 in Kraft getreten und spätestens seit dem 01.12.2012 müssen alle Sicherheitsdatenblätter diesen Anforderungen der Verordnung (EU) 453/2010 entsprechen. Es gilt u. a.:
- Sofern im Sicherheitsdatenblatt konkret aufgeführte Stoffe bereits registriert sind, ist die Registriernummer mit anzugeben.
- Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Informationen, die im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung gewonnen wurden, übereinstimmen.
- Gleichermaßen müssen Angaben zur Einstufung eines Stoffes mit der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß CLP-Verordnung übereinstimmen.
- Dem Sicherheitsdatenblatt für Stoffe sind als Anhang die einschlägigen Expositionsszenarien (ggf. einschließlich betrachteter Verwendungs- und Expositionskategorien - VEK), die im Rahmen einer erforderlichen Stoffsicherheitsurteilung betrachtet und im Stoffsicherheitsbericht dokumentiert wurden, beizufügen oder ggf. in das Sicherheitsdatenblatt einzubinden (dies betrifft nachgeschaltete Anwender, die keinen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen (Art. 31 Nr. 7, Satz 2)).
- Falls ein Händler ein eigenes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen hat, gibt er die ihm vorliegenden Informationen zu Expositionsszenarien/VEK im Anhang ebenfalls mit weiter.
- Ist für die Registrierung ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, sind unter den entsprechenden Positionen des Sicherheitsdatenblatts für diesen Stoff die ermittelten DNEL1- und PNEC2 -Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.
Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches stellt seinem Abnehmer das Sicherheitsdatenblatt kostenlos zur Verfügung. Für welche Stoffe und Gemische ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist, findet sich in Art. 31 Abs. 1-3 der REACH-Verordnung. Neben "gefährlichen" Stoffen und Gemischen gilt dies u. a. auch für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe; für Stoffe, die auf der sogenannten Kandidatenliste stehen sowie für Gemische, die selbst nicht als gefährlich eingestuft sind, aber einen gefährlichen Stoff in Konzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten.
Das Sicherheitsdatenblatt ist spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder Gemischs in Papierform oder aber elektronisch dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Ein Bereitstellen der Sicherheitsdatenblätter lediglich auf einer Internet-Plattform ist nicht ausreichend.
Das Sicherheitsdatenblatt ist durch den jeweiligen Lieferanten unverzüglich zu aktualisieren, sobald
- neue Informationen vorliegen, die die Gefährlichkeit des Stoffes/der Stoffe betreffen oder die Auswirkungen auf das Risikomanagement haben,
- eine Zulassung erteilt oder versagt wurde,
- eine Beschränkung erlassen wurde.
Sicherheitsdatenblätter sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Erweiterte Sicherheitsdatenblätter sind von Herstellern oder Importeuren für registrierte Stoffe ab einer Mengenschwelle von 10 Tonnen pro Jahr zu erstellen, bei welchen im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung festgestellt wurde, dass die Kriterien für die Einstufung des Stoffes als gefährlich erfüllt sind oder aber es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt.
Links/Info
Informationen der ECHA:Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
Leitlinie in Kürze
Safety data sheets eGuide (EN)
Informationen der BAuA und des REACH-CLP-Biozid-Helpdesk
TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
Informationen, Muster und Formulare auf den Seiten der BAuA
Informationen und Muster auf den Seiten des Helpdesk
REACH Fact Sheet der ECHA zu Sicherheitsdatenblättern und Expositionsszenarien mit Anmerkungen des REACH-CLP-Biozid Helpdesk
1Derived no-Effect Level; Expositionshöhe, unterhalb derer ein Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt
2Predicted No-Effect Concentration; Konzentration eines Stoffes, unterhalb derer für den betrachteten Umweltbereich keine schädlichen Wirkungen zu erwarten sind