Ausnahmen
Die REACH-Verordnung benennt in Artikel 2 sowie an einigen anderen Stellen des Rechtstextes eine Reihe von Stoffen, die entweder ganz oder teilweise von den Regelungen der Verordnung ausgenommen sind:
- Grundsätzlich sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen:
- radioaktive Stoffe,
- Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch weiterverarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
- nicht isolierte Zwischenprodukte,
- gefährliche Stoffe als solche oder in Gemischen im Rahmen des Gefahrguttransports.
- Abfälle sind definitionsgemäß keine Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung und fallen daher auch nicht unter deren stoffspezifische Regelungen. Allerdings sind Produkte, die aus Abfällen zurückgewonnen werden und wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen (Recyclingprodukte/Sekundärrohstoffe) von den Regelungen der REACH-Verordnung betroffen (siehe auch letzten Spiegelstrich unter Nr. 5 dieser Ausführungen).
- Die Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bezüglich der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gelten nicht für Stoffe, die folgendermaßen verwendet werden:
- in Human- und Tierarzneimitteln,
- in Lebens- und Futtermittel, einschließlich ihrer Zusatz- und Aromastoffe.
- Die Regelungen bezüglich der Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für folgende Gemische in Form von Fertigerzeugnissen, die für Endverbraucher bestimmt sind:
- Human- und Tierarzneimittel,
- Lebens- und Futtermittel, einschließlich ihrer Zusatz- und Aromastoffe,
- kosmetische Mittel,
- Medizinprodukte.
- Von den Regelungen zur Registrierung und Bewertung sowie bezüglich der Pflichten der nachgeschalteten Anwender sind ausgenommen:
- in Anhang IV der REACH-Verordnung genannte Stoffe (z.B. Wasser, bestimmte Zucker, natürliche Öle), über die ausreichende Informationen vorliegen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wegen ihrer Eigenschaften ein geringes Risiko darstellen,
- Stoffe, die unter Anhang V der REACH-Verordnung fallen (z. B. Mineralien, Kohle, Rohöle, Erdgas, Erze), für die eine Registrierung und Bewertung für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird,
- unter bestimmten Voraussetzungen bereits registrierte Stoffe, die entweder
- in die EU reimportiert oder
- in der EU zurück gewonnen werden.
- Von der allgemeinen Registrierungspflicht (in Bezug auf die entsprechenden allgemeinen Informationsanforderungen) sowie von den Zulassungsregelungen sind ausgenommen:
- standortinterne isolierte sowie transportierte isolierte Zwischenprodukte.
standortinterne isolierte Zwischenprodukte unterliegen in der Regel auch nicht der Stoffbewertung.
- Von den Registrierungspflichten sowie den Regelungen zur Bewertung sind ausgenommen:
- Polymere im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung.
- Folgende Stoffe gelten bereits als registriert:
- Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe im Sinne des Art. 15 (1) REACH-Verordnung, die ausschließlich zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln hergestellt oder eingeführt werden,
- Wirkstoffe im Sinne des Art. 15 (2) REACH-Verordnung, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden und die in das Altstoffwirkstoffprogramm nach den Biozid-Vorschriften aufgenommen wurden.
- Folgende Stoffe gelten ebenfalls als registriert:
- sogenannte Neustoffe, die im Rahmen der Stoffrichtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden.
- Ausnahmen von der allgemeinen Registrierungspflicht (in der Regel für die Dauer von fünf Jahren) sowie ggf. von den Zulassungs- und Beschränkungsregelungen bestehen für die
- produkt- und verfahrenstechnische Forschung und Entwicklung.
- Von den Regelungen zur Zulassung sind gemäß Art. 56 (4) bis (6) REACH-Verordnung außerdem folgende Verwendungen ausgenommen:
- Verwendung im Rahmen von wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung,
- Verwendung in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten,
- Verwendung als Motorkraftstoff,
- Verwendung von Mineralölerzeugnissen als Brennstoff in Feuerungsanlagen oder geschlossenen Systemen,
- Verwendung in kosmetischen Mitteln (unter bestimmten Bedingungen),
- Verwendung in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (unter bestimmten Bedingungen),
- Stoffe, die unterhalb gewisser Konzentrationen liegen (unter bestimmten Bedingungen).
- Zudem bestehen Ausnahmen von den Beschränkungsregelungen für:
- Stoffe im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
- (teilweise) Stoffe für die Verwendung in kosmetischen Mitteln.
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