Ausnahmen

Die REACH-Verordnung benennt in Artikel 2 sowie an einigen anderen Stellen des Rechtstextes eine Reihe von Stoffen, die entweder ganz oder teilweise von den Regelungen der Verordnung ausgenommen sind:
 

  1. Grundsätzlich sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen:
    • radioaktive Stoffe,
    • Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch weiterverarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
    • nicht isolierte Zwischenprodukte,
    • gefährliche Stoffe als solche oder in Gemischen im Rahmen des Gefahrguttransports.
  2. Abfälle sind definitionsgemäß keine Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung und fallen daher auch nicht unter deren stoffspezifische Regelungen. Allerdings sind Produkte, die aus Abfällen zurückgewonnen werden und wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen (Recyclingprodukte/Sekundärrohstoffe) von den Regelungen der REACH-Verordnung betroffen (siehe auch letzten Spiegelstrich unter Nr. 5 dieser Ausführungen).
     
  3. Die Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bezüglich der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gelten nicht für Stoffe, die folgendermaßen verwendet werden:
    • in Human- und Tierarzneimitteln,
    • in Lebens- und Futtermittel, einschließlich ihrer Zusatz- und Aromastoffe.
    Für diese Stoffe gelten bereits vergleichbare gemeinschaftliche Vorschriften.
     
  4. Die Regelungen bezüglich der Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für folgende Gemische in Form von Fertigerzeugnissen, die für Endverbraucher bestimmt sind:
    • Human- und Tierarzneimittel,
    • Lebens- und Futtermittel, einschließlich ihrer Zusatz- und Aromastoffe,
    • kosmetische Mittel,
    • Medizinprodukte.
    Hierfür gelten bereits vergleichbare gemeinschaftliche Vorschriften.
     
  5. Von den Regelungen zur Registrierung und Bewertung sowie bezüglich der Pflichten der nachgeschalteten Anwender sind ausgenommen:
    • in Anhang IV der REACH-Verordnung genannte Stoffe (z.B. Wasser, bestimmte Zucker, natürliche Öle), über die ausreichende Informationen vorliegen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wegen ihrer Eigenschaften ein geringes Risiko darstellen,
    • Stoffe, die unter Anhang V der REACH-Verordnung fallen (z. B. Mineralien, Kohle, Rohöle, Erdgas, Erze), für die eine Registrierung und Bewertung für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird,
    • unter bestimmten Voraussetzungen bereits registrierte Stoffe, die entweder
      • in die EU reimportiert oder
      • in der EU zurück gewonnen werden.
  6. Von der allgemeinen Registrierungspflicht (in Bezug auf die entsprechenden allgemeinen Informationsanforderungen) sowie von den Zulassungsregelungen sind ausgenommen:
    • standortinterne isolierte sowie transportierte isolierte Zwischenprodukte.
    Für diese Zwischenprodukte gelten eingeschränkte Registrierungspflichten (Artikel 17 bis 19 der REACH-Verordnung);
    standortinterne isolierte Zwischenprodukte unterliegen in der Regel auch nicht der Stoffbewertung.
     
  7. Von den Registrierungspflichten sowie den Regelungen zur Bewertung sind ausgenommen:
    • Polymere im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung.
    Stattdessen unterliegen die sie aufbauenden Monomere und ggf. im Polymer gebundenen Stoffe den Registrierungsanforderungen.
     
  8. Folgende Stoffe gelten bereits als registriert:
    • Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe im Sinne des Art. 15 (1) REACH-Verordnung, die ausschließlich zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln hergestellt oder eingeführt werden,
    • Wirkstoffe im Sinne des Art. 15 (2) REACH-Verordnung, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden und die in das Altstoffwirkstoffprogramm nach den Biozid-Vorschriften aufgenommen wurden.
    Für diese Stoffe werden die notwendigen Stoffkenntnisse und Verwendungsregelungen im Rahmen von Spezialvorschriften gewonnen. Im Übrigen unterliegen diese Stoffe auch nicht der Zulassungspflicht.
     
  9. Folgende Stoffe gelten ebenfalls als registriert:
    • sogenannte Neustoffe, die im Rahmen der Stoffrichtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden.
    Für diese Stoffe sind ggf. ergänzende Informationen erforderlich, falls sie bestimmte Mengenschwellen überschreiten, die weitere Informationspflichten nach sich ziehen.
     
  10. Ausnahmen von der allgemeinen Registrierungspflicht (in der Regel für die Dauer von fünf Jahren) sowie ggf. von den Zulassungs- und Beschränkungsregelungen bestehen für die
    • produkt- und verfahrenstechnische Forschung und Entwicklung.
    Für diese Stoffe ist insbesondere die Notifizierungspflicht gemäß Art. 9 (2) REACH-Verordnung zu beachten.
     
  11. Von den Regelungen zur Zulassung sind gemäß Art. 56 (4) bis (6) REACH-Verordnung außerdem folgende Verwendungen ausgenommen:
    • Verwendung im Rahmen von wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung,
    • Verwendung in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten,
    • Verwendung als Motorkraftstoff,
    • Verwendung von Mineralölerzeugnissen als Brennstoff in Feuerungsanlagen oder geschlossenen Systemen,
    • Verwendung in kosmetischen Mitteln (unter bestimmten Bedingungen),
    • Verwendung in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (unter bestimmten Bedingungen),
    • Stoffe, die unterhalb gewisser Konzentrationen liegen (unter bestimmten Bedingungen).
  12. Zudem bestehen Ausnahmen von den Beschränkungsregelungen für:
    • Stoffe im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
    • (teilweise) Stoffe für die Verwendung in kosmetischen Mitteln.


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