Beschränkung

In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind Stoffe aufgeführt, die aufgrund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

Eine Beschränkung kann für einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis festgelegt sein. Je nach Art der Beschränkung können alle Akteure in der Lieferkette, also Hersteller, Importeure, Händler oder Inverkehrbringer von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, aber auch nachgeschaltete Anwender von der Umsetzung betroffen sein.
 

Entscheidungen über neue oder Änderungen in den bestehenden Beschränkungen werden von der EU-Kommission getroffen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen das Beschränkungsdossier, das von einem der Mitgliedstaaten oder im Auftrag der Kommission von der ECHA ausgearbeitet wird, und die Stellungnahmen der Ausschüsse für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment - RAC) und sozioökonomische Analyse (Committee for Socio-Economic Analysis - SEAC).


Ausgenommen von den Beschränkungen des Anhangs XVII sind u. a.

  • Stoffe im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
  • Stoffe, die nach Artikel 2 generell vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung ausgenommen sind, z. B. radioaktive Stoffe,
  • Stoffe für die Verwendung in kosmetischen Mitteln, allerdings nur hinsichtlich der Risiken für die menschliche Gesundheit, die in der Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG geregelt werden.
Nicht ausgenommen sind Stoffe im Rahmen der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (Product and Process Orientated Research and Development - PPORD), falls im Anhang XVII nicht explizit eine Ausnahme aufgeführt ist.

Anhang XVII wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 zur Änderung der REACH-Verordnung zum 27. Juni 2009 in Kraft gesetzt. Damit wurden Stoffbeschränkungen, die bislang in der EU-Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe geregelt waren, in einer unmittelbar für alle Mitgliedstaaten geltenden Verordnung festgelegt. Die ehemals in der Richtlinie 76/769/EWG genannten Beschränkungen wurden größtenteils unverändert in den Anhang XVII übernommen. Der Anhang XVII wird seitdem immer wieder durch Änderungsverordnungen angepasst und ergänzt.

Mit Inkrafttreten des Anhangs XVII wurden die entsprechenden Stoffbeschränkungen der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) respektive der Bedarfsgegenstände-Verordnung (z. B. im Hinblick auf die Beschränkungen zu Phthalaten in Spielzeugen oder Azofarbstoffen in Textilien) hinfällig, ausgenommen vier Stoffe, die nicht in den Anhang XVII übernommen wurden. Die Novellierung der ChemVerbotsV steht noch aus.

Weitere Stoffverbote oder -beschränkungen finden sich z. B. in folgenden EG- bzw. EU-Vorschriften:

 

  • Richtlinie 2011/65/EU: Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie)
  • Verordnung (EG) Nr. 2037/2000: Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
  • Verordnung (EU) Nr. 649/2012: Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
  • Verordnung (EG) Nr. 850/2004: Persistente organische Schadstoffe
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014: Fluorierte Treibhausgase
  • Richtlinie 2006/66/EG, geändert durch Richtlinie 2013/56/EU: Batterien und Akkumulatoren
  • Richtlinie 2004/42/EG: Organische Lösungsmittel (Decopaint-Richtlinie)
  • Richtlinie 2009/48/EG: Spielzeug-Richtlinie
  • Richtlinie 2000/53/EG: Altfahrzeuge
  • Verordnung (EG) Nr. 1102/2008: Quecksilber-Verordnung
 

Links/Info

Informationen der ECHA:
Liste der Beschränkungen, sortierbar nach Namen oder EC- und CAS-Nummern
Vorschläge für Beschränkungen im Konsultationsverfahren

Informationen vom REACH-CLP-Biozid-Helpsdesk:
Liste der Beschränkungen (übersichtlich dargestellt)
Informationen des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks zum Beschränkungsverfahren

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