Behörden

EU-Kommission | ECHA  | Fachbehörden | Helpdesk  | Überwachungsbehörden | Links/Info

 

Unter REACH gibt es eine Reihe von Behörden und Institutionen, die mit dem Vollzug der Verordnung befasst sind:
 

EU-Kommission

Die EU-Kommission mit Sitz in Brüssel entscheidet über Zulassungsanträge sowie Neuaufnahme oder Änderung von Beschränkungseinträgen in Anh. XVII.
 

ECHA

Die in Helsinki eingerichtete Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist zuständig für die technische, wissenschaftliche und administrative Betreuung des REACH-Systems. Sie übernimmt hierbei im Wesentlichen folgende Aufgaben:
 
  • Entgegennahme von (Vor-)Registrierungen, Notifizierungen und Zulassungsanträgen,
  • Durchführung der Dossierbewertung,
  • Prüfung und Entscheidung über Testvorschläge,
  • Erarbeitung eines fortlaufenden Plans zur Stoffbewertung,
  • wissenschaftliche Stellungnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens und bei der Erarbeitung von Beschränkungsregelungen,
  • Aufbau und Unterhaltung einer Datenbank mit Informationen zu allen registrierten Stoffen,
  • Bereitstellung von technischen und wissenschaftlichen Hilfsmitteln zur Anwendung der Verordnung,
  • Beratung der Mitgliedsstaaten und der Organe der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen,
  • Bereitstellung von technischen und wissenschaftlichen Leitlinien für die Industrie, insbesondere für KMU und die zuständigen Behörden.

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung der REACH-Verordnung (Forum for Exchange of Information on Enforcement) bei der ECHA- kurz Forum - ist ein Bestandteil der ECHA.

Neben der Entwicklung, Koordinierung und Auswertung gemeinsamer Überwachungsprojekte befasst sich das Forum mit weiteren vollzugsrelevanten Themen. Als Beispiele können genannt werden:
 
  • Entwicklung von Mindestkriterien für die Inspektion,
  • Schaffung eines Zugangs für die Inspektoren zu Daten, die bei der ECHA vorliegen,
  • Entwicklung eines Verfahrens für den elektronischen Informationsaustausch,
  • Kontaktaufnahme mit der Industrie und anderen interessierten Kreisen.

Das deutsche Mitglied im Forum wird von der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund gestellt. Begleitet wird das nationale Mitglied durch einen ständigen Vertreter der Bundesländer.

 

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Fachbehörden

Die Rolle und Aufgaben der nationalen Behörden werden in den Artikeln 121 bis 127 der REACH-Verordnung beschrieben.

Die nationalen Fachbehörden (sogenannte Competent Authorities - CA) wirken insbesondere durch die Durchführung der Stoffbewertungen am Evaluierungsprozess mit. In Deutschland wurden die nationalen Fachbehörden durch das REACH-Anpassungsgesetz vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) bestimmt. Hiernach kommt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund in ihrer neu geschaffenen Funktion als Bundesstelle für Chemikalien (BfC) eine federführende Rolle zu. Zusammen mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin ist sie nationale Bewertungsbehörde.

Die BAuA ist als CA auch zuständig für die Zusammenarbeit mit der Kommission, der Agentur oder den Behörden in anderen Mitgliedstaaten.

 

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Helpdesk

Die BAuA ist außerdem nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Satz 2, die alle Akteure unter REACH und interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung berät. Hierzu hat sie einen REACH-Helpdesk eingerichtet, der sich aus einem Expertennetzwerk der Bundesbehörden BAuA, UBA, BfR und BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) zusammensetzt. Dieser Helpdesk hat sich (Stand November 2014) zwischenzeitlich auf Grund der Übernahme vergleichbarer Aufgaben aus anderen EU-Verordnungen zum REACH-CLP-Biozid-Helpdesk weiterentwickelt.

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Überwachungsbehörden

Die Überwachungsbehörden der Bundesländer überprüfen und betreuen die Betriebe vor Ort im Hinblick auf die Einhaltung ihrer durch REACH erwachsenen Pflichten. Sie sind auch in erster Linie angesprochen, wenn es darum geht die Verpflichtung aus Artikel 125 umzusetzen, wonach „die Mitgliedstaaten ein System amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicher Tätigkeiten" unterhalten.

In Baden-Württemberg wurde die Überwachung nach der REACH-Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen übertragen

 

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Links/Info

Europäische Kommission

Europäische Chemikalienagentur ECHA

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA mit dem REACH-CLP-Biozid-Helpdesk

Umweltbundesamt UBA mit dem Informationsportal REACH

Bundesinstitut für Risikobewertung BfR

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM

Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung 11 Marktüberwachung


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