Gesetzliche Grundlagen

REACH-Verordnung | CLP-Verordnung | Angrenzende Rechtsgebiete

 

REACH-Verordnung

"Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Ännderung der Richtlinie 1999/45/EG und zurbAufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission"

Den Verordnungstext zu REACH und Auszüge davon sowie die aktuellen Änderungen und Berichtigungen der REACH-Verordnung und ihrer Anhänge werden vom REACH-CLP-Biozid-Helpdesk des Behördenverbundes zur Verfügung gestellt:

 

REACH-Verordnung

 

Gesetzliche Vorgaben zur detaillierten Umsetzung von REACH sind ebenfalls beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk zu finden:

Verordnung Widerspruchskammer

Die Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 05.08.2008 in Kraft.


 

Verordnung Widerspruchskammer

 

REACH-Gebührenverordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 regelt die an die Europische Chemikalienagentur zu entrichtende Gebühren und Entgelte

 

REACH-Gebührenverordnung

 

REACH-Prüfmethodenverordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 legt Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

 

REACH-Prüfmethodenverordnung

 

CLP-Verordnung

"Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen."
 

CLP-Verordnung


Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk bietet auch zum Thema CLP umfangreiche Informationen an.

CLP-Gebührenverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
 

CLP-Gebührenverordnung


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Angrenzende Rechtsgebiete

Die REACH-Verordnung lässt Vorschriften zum Umwelt- und Arbeitsschutzrecht der Gemeinschaft unberührt (s. Erwägungsgründe Nr. 5 und 12 sowie Artikel 2 Abs. 4). Sie sind daher nach wie vor gültig.

Die REACH-Verordnung nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich folgende Richtlinien:

  • Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
  • Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
  • Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
  • Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik


Weiter gibt es Schnittstellen zu Regelungen der Gemeinschaft, die besondere Anforderungen an bestimmte Stoffe und Zubereitungen normieren. Auch diese Regelungen gelten weiter; unter Umständen sind diese Produkte jedoch von einzelnen Abschnitten der REACH-Verordnung ausgenommen. Zu diesen Produkten zählen beispielsweise:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel, einschließlich Zusatz- und Aromastoffe
  • Kosmetische Mittel
  • Medizinprodukte
  • Biozidprodukte
  • Pflanzenschutzmittel


Einige Stoffe und Verwendungen sind komplett von der REACH-Verordnung ausgenommen; hier ergeben sich keine oder nur geringe Schnittstellen zu anderen Regelungen der Gemeinschaft. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Radioaktive Stoffe
  • Nicht isolierte Zwischenprodukte
  • Gefahrguttransport
  • Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG

 

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