Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Perfluornonan-1-säure (PFNA) und ihre Natrium- und Ammoniumsalze
Bei den genannten Stoffen handelt es sich um Industriechemikalien. Sie werden in zahlreichen Verbraucherprodukten eingesetzt, beispielsweise in wasser-, schmutz- und fettabweisenden Ausrüstungen von Teppichen, Kleidung und Papier-/Kartonverpackungen für Lebensmittel.
Die Stoffe kommen in Anwendungen der Oberflächenbehandlung und in Feuerlöschschäumen vor. Diese Anwendungen sind jedoch nicht erzeugnisrelevant. In Erzeugnisse können die Stoffe als Bestandteil anderer Stoffe gelangen. Hier sind die Fluorpolymere zu nennen, bei denen die Stoffe in der Herstellungsphase anwesend sein können und so in das Polymer gelangen (Das gilt im Wesentlichen für die C8 Verbindungen, länger kettige Verbindungen wurden für diesen Prozess nicht gezielt verwendet und sind als Verunreinigung der C8 Verbindungen anzusehen.). Die Stoffe könnten auch im Rahmen von fluorierten Polymeren zum Einsatz kommen. Hier werden sie als Seitenketten an ein unfluoriertes Polymer gekoppelt.
Für keinen der hier bezeichneten fluorierten Chemikalien liegt eine Registrierung vor.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Emulgator, Zwischenprodukte (Bestandteile von Polymeren)
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Grundsätzlich ist bei den fluorierten Stoffen nicht anzunehmen, dass sie in Materialien oberhalb von 0,1 % vorkommen können. Sie werden zwar ggf. bei der Herstellung von anderen Stoffen oder Erzeugnissen verwendet, sind dann aber nur noch in Spuren enthalten.
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Sonstige Informationen |
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Eisen und Stahl | Nein |
|
Glas & Keramik | Nein |
|
Gummi | Nein | Manche Fluorpolymere sehen aus wie Gummi (siehe Kunststoffe). In Gummi selber spielen die Stoffe keine Rolle. |
Holz | Nein |
|
Kunststoffe | Nein | Die Stoffe können in Spuren in Kunststoffen enthalten sein, das gilt vor allem für Fluorpolymere (z. B. PTFE (Teflon), PVDF (Polyvinylidenfluorid), da sie dort während der Produktion zum Einsatz gekommen sein könnten. Dies gilt jedoch nicht für Fluorpolymere großer Markenhersteller, da hier die Stoffe bereits seit längerem substituiert wurden. Weiter können die Stoffe in fluorierten Polymeren vorhanden sein (unfluorierte Polymere mit fluorierten Seitenketten). In beiden Fällen handelt es sich aber eher um Verunreinigungen und die 0,1 % Grenze wird normalerweise nie überschritten. Es ist jedoch zu beachten, dass auch geringere Gehalte den REACH Anforderungen wiedersprechen können, da für die Stoffe Beschränkungen bestehen, die wesentlich tiefere Grenzen festlegen. |
Leder | Nein | Einsatz bei der Herstellung des Leders möglich jedoch i.d.R. Gehalte < 0,1 % |
Mineralische Materialien | Nein |
|
Nichteisenmetalle | Nein |
|
Papier | Nein | Als Verunreinigungen beim Einsatz fluorierter Polymere (<< 0,1 %) |
Textilien | Nein | Als Verunreinigungen beim Einsatz fluorierter Polymere (<< 0,1 %) |
Beschichtungen und Klebstoffe | Nein | Beispiele: Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a), Druckfarben inkl. Tinten und Toner (PC18), Produkte zur Behandlung von Papier und Pappe (PC26), Textilfarben,-appreturen und -imprägniermittel (PC 34) |
2.2.1 Materialuntergruppen
Fluoropolymere, FP
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Textilien (vor allem Arbeitsschutzkleidung, z. B. Uniformen sowie Markisen oder Auslegeware), Formteile aus Fluorpolymeren, Beschichtete Papiere (z. B. fettabweisende Lebensmittelverpackungen)
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
Die Stoffe können bei der Verarbeitung von Fluorpolymeren und der Nutzung fluorierter Polymere sowie bei der Nutzung von Erzeugnissen, die diese enthalten, freigesetzt werden (z. B. beim Waschen von Textilien).
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
Eintrag 68 gilt für Perfluornonan-1-säure (PFNA) und ihre Natrium- und Ammoniumsalze, Nonadecafluorodecansäure (PFDA) und ihre Natrium- und Ammonium-Salze, Henicosafluorundecansäure, Tricosafluordodecansäure, Pentacosafluortridecansäure und Heptacosafluortetradecansäure:
Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit der Formel CnF2n+1-C(= O)OH, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 ist (C9-C14-PFCA), einschließlich ihrer Salze und etwaiger Kombinationen davon, dürfen ab dem 25. Februar 2023 nicht mehr als Stoffe selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Ab einer Konzentration von 25 ppb (Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze) bzw. 260 ppb (Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe) dürfen C9-C14-PFCA dann auch nicht mehr als Bestandteil eines anderen Stoffs, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
Für öl- und wasserabweisende Textlilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten und bestimmte weitere Anwendungen gelten längere Übergangsfristen.
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
- Lebensmittelkontaktmaterialien: Eine Anwendung von fluorierten Chemikalien in Lebensmittelkontaktmaterialien ist unter bestimmten Bedingungen zugelassen.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung der fluorierten Chemikalien nach CLP-Verordnung
Stoff | Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
---|---|---|---|
Ammoniumpentadecafluoroctanoat (APFO) | Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Eye Dam. 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. | ||
Repr. 1B | H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
Lact. | H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe <Leber>bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Pentadecafluoroktansäure (PFOA) | Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Eye Dam. 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. | ||
Repr. 1B | H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
Lact. | H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe <Leber>bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Perfluornonan-1-säure (PFNA) und seine Natrium- und Ammoniumsalze | Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Eye Dam. 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. | ||
Repr. 1B | H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | ||
Lact. | H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe <Leber, Thymus, Milz>bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Nonadecafluorodecansäure (PFDA) und ihre Natrium- und Ammonium-Salze | Gesundheitsgefahren | Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. |
Repr. 1B | H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | ||
Lact. | H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | ||
Henicosafluorundecansäure | Es existiert keine harmonisierte Einstufung. | ||
Tricosafluordodecansäure | |||
Pentacosafluortridecansäure | |||
Heptacosafluortetradecansäure | |||
Perfluorhexan-1-sulfonsäure und ihre Salze, PFHxS |
4.2 Selbsteinstufungen der fluorierten Chemikalien im C&L-Verzeichnis (*3)
Stoff | Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
---|---|---|---|
Ammoniumpentadecafluoroctanoat (APFO) | Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Skin Irrit. 2 | H315: Verursacht Hautreizungen. | ||
Eye Dam. 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | ||
Acute Tox. 3 | H331: Giftig bei Einatmen. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
STOT SE 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | ||
Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. | ||
Repr. 1B | H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
Lact. | H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Pentadecafluoroktansäure (PFOA) | Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Eye Dam. 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. | ||
Repr. 1B | H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
Lact. | H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe <Leber>bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Perfluornonan-1-säure (PFNA) und seine Natrium- und Ammoniumsalze | Es existieren keine Selbsteinstufungen. | ||
Nonadecafluorodecansäure (PFDA) und ihre Natrium- und Ammonium-Salze | |||
Henicosafluorundecansäure | Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Acute Tox. 4 | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | ||
Skin Irrit. 2 | H315: Verursacht Hautreizungen. | ||
Eye Irrit. 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
STOT SE 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | ||
Tricosafluordodecansäure | Physikalische Gefahren | Met. Corr. 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Acute Tox. 4 | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | ||
Skin Corr. 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | ||
Skin Irrit. 2 | H315: Verursacht Hautreizungen. | ||
Eye Dam. 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | ||
Eye Irrit. 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
STOT SE 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | ||
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. | |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
Pentacosafluortridecansäure | Es existieren keine Selbsteinstufungen. | ||
Heptacosafluortetradecansäure | Gesundheitsgefahren | Skin Corr. 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
Perfluorhexan-1-sulfonsäure und ihre Salze, PFHxS | Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Acute Tox. 4 | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | ||
Skin Corr. 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | ||
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
4.3 Strukturformel(n) (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- „REACH in der Praxis IV - Zukunft der Per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC)“, ÖKOPOL - Institut für Ökologie und Politik, 2015
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/dokumente/hintergrundpapier_ridp_ws2.pdf [Zugriff am 16.09.2021] - „Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)“, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), 2020,
https://www.bfr.bund.de/cm/343/fragen-und-antworten-zu-per-und-polyfluorierten-alkylsubstanzen-pfas.pdf [Zugriff am 16.09.2021] - „PFAS - Gekommen, um zu bleiben“, Schwerpunkt 1-2020, Umweltbundesamt, 2020,
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/publikationen/uba_sp_pfas_web_0.pdf [Zugriff am 16.09.2021]
Stand der Bearbeitung: 28. Feb. 2023