Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Pentazinkchromat-octahydroxid
Pentazinkchromat-octahydroxid findet hauptsächlich Verwendung in Beschichtungen im Fahrzeugwesen und in der Luft- und Raumfahrtindustrie.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Korrosionsschutz, Pigment.
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Funktionen und sonstige Informationen |
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Eisen und Stahl | Ja | rosthemmende Pigmente, Stahlbeschichtungen |
Glas & Keramik | Nein |
|
Gummi | Nein |
|
Holz | Nein |
|
Kunststoffe | Nein |
|
Leder | Ja | Pigment |
Mineralische Materialien | Nein |
|
Nichteisenmetalle | Ja | rosthemmende Pigmente, Aluminiumbeschichtungen |
Papier | Nein |
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Textilien | Ja | Färbung von Wolle |
Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Farben, Füllstoffe und Dichtungsmittel, Grundierungen, Deckmittel in Farben |
2.2.1 Materialuntergruppen
- Aluminium.
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Fahrzeuge, Luft- und Raumfahrterzeugnisse, Textilien aus Wolle, Elektro- und Elektronikgeräte.
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
Keine Angaben.
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): Pentazinkchromat-octahydroxid ist zulassungspflichtig
- REACH Anhang XIV (Beschränkungen): Eintrag 47: „Chrom-VI-Verbindungen: 5. Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. 6. Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.“
- Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
- Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unter-scheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Anmerkung | Pentazinkchromat-octahydroxid gehört zur Stoffgruppe der Zinkchromate (Index-Nummer 024-007-00-3) | |
Gesundheitsgefahren | Carc. 1A | H350: Kann Krebs erzeugen. |
Acute Tox. 4 * | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Skin Sens. 1 | H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. | |
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | |
Allgemeines | Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Teils 3 der CLP-Verordnung (Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung) aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden. |
4.2 Selbsteinstufungen im C&L-Verzeichnis (*3)
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 3 | H301: Giftig bei Verschlucken. |
Acute Tox. 4 | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | |
Skin Sens. 1B | H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. | |
Acute Tox. 2 | H330: Lebensgefahr bei Einatmen. | |
STOT SE 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | |
Muta. 2 | H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. | |
Carc. 1A | H350: Kann Krebs erzeugen <Einatmen>. | |
Repr. 2 | H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. | |
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
4.3 Strukturformel (*4)
Keine Strukturformel verfügbar.
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), 4. Sitzung des Ausschusses „Textilien und Leder“ der BfR-Kommission für Bedarfsgegenstände, Protokoll vom 18. November 2015,
https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/4-sitzung-des-ausschusses-textilien-und-leder-der-bfr-kommission-bedarfsgegenstaende.pdf [Zugriff am 18.06.2019] - Government of Canada, Canadian Environmental Protection Act, Chromium and its compounds, Catalogue No. En 40-215/39E, 1994,
http://publications.gc.ca/site/archivee-archived.html?url=http://publications.gc.ca/collections/collection_2018/eccc/En40-215-39-eng.pdf [Zugriff am 18.06.2019] - Department of Health and Human Services, Centers for Disease Control and PreventionNational Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH), Occupational Exposure to Hexavalent Chromium,
https://www.cdc.gov/niosh/docs/2013-128/pdfs/2013_128.pdf [Zugriff am 18.06.2019]
Stand der Bearbeitung: 20. Apr. 2020