Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Orangemennige (Bleitetraoxid)
Herstellung von Blei-Säure-Batterien; Herstellung von Kristallglas und Keramik; Herstellung von Gummischutz; Sprengstoffherstellung; Verwendung bei der Reparatur von Fernsehgeräten, Computermonitoren und anderen Geräten mit Kathodenstrahlröhren; Verwendung in Adsorptionsmitteln, Farben und Pigmenten
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Adsorptionsmittel, Pigment, Stabilisator
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Sonstige Informationen |
---|---|---|
Eisen und Stahl | Ja | Korrosionsschutzfarbe |
Glas & Keramik | Ja | Erhöhung der Lichtbrechung bei der Glasherstellung, Pigment in der Porzellan- und Glasmalerei |
Gummi | Ja | Herstellung von Kautschuk und Gummi |
Holz | Nein |
|
Kunststoffe | Ja | Stabilisator (PVC), Pigment |
Leder | Nein |
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Mineralische Materialien | Nein |
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Nichteisenmetalle | Nein |
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Papier | Nein |
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Textilien | Ja | Pigment, Stabilisator |
Gemische zum Verleib im Erzeugnis | Ja | Produktkategorien (PC): Adsorptionsmittel (PC 2), Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a), Füllstoffe, Spachtelmassen, Mörtel, Modellierton (PC 9b) |
2.2.1 Materialuntergruppen
PVC, synthetischer Kautschuk
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Baumaterialien, Putze, Modelliermasse, Reifen, Schläuche, Sportartikel, Spielsachen, Dichtungen, Kristallglas, elektrische Batterien und Akkumulatoren, Computer, Kameras.
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
keine Angaben
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 30,
Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen): Blei und Bleiverbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Für Kristallglas, Einbauteile von Uhren, Edel- und Schmucksteine und Email gelten Ausnahmen (...). Das Verschießen und Mitführen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten (...).
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
- Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
- Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
- Spielzeugrichtlinie: Die Verwendung aller Stoffe mit krebserzeugenden, mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften ist in Spielzeugen beschränkt.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|
Orangemennige (Bleitetraoxid) ist nicht legal eingestuft. |
4.2 Selbsteinstufung von Orangemennige (Bleitetraoxid) (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|
Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen <oral>. | ||
Repr. 1A | H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | ||
Lact. | H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372 Schädigt die Organe <zentrales Nervensystem, Nieren, Blut> bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. | |
| |||
M-Faktor | M(Chronic)=1, M=10 | ||
Allgemeines | Der M-Faktor (Multiplikationsfaktor) wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann. | ||
Spezifische Konzentrationsgrenzen | Repr. 2; C ≥ 2.5 %, STOT RE 1; C ≥ 0,5 % |
4.3 Strukturformel (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- „Chemicals in textiles – Risks to human health and the environment, Report from a government assignment“, Kemi, 2014
https://www.kemi.se/download/18.6df1d3df171c243fb23a98f3/1591454110491/rapport-6-14-chemicals-in-textiles.pdf [Zugriff am 08.04.2022] - ChemInfo - Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
https://recherche.chemikalieninfo.de [Zugriff am 08.04.2022] - IVL Swedish Environmental Research Institute Ltd., Hazardous substances in plastics, 2017
https://www.ivl.se/download/18.3016a17415acdd0b1f47cf/1491996565657/C233.pdf [Zugriff am 08.04.2022]
Stand der Bearbeitung: 08. Apr. 2022