Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Natriumchromat
Natriumchromat wird beispielsweise in der Chrommetallherstellung, bei der Herstellung von Chloraten, in der Beschichtung von Metallen, als analytisches Agens im Labor sowie beim Gerben von Leder und in Farben verwendet.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Korrosionsinhibitor, Beizmittel, Farbpigment, Oxidationsmittel, Holzschutzmittel
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Funktionen und sonstige Informationen |
---|---|---|
Eisen und Stahl | Ja | Beschichtung von Metallen |
Glas & Keramik | Nein |
|
Gummi | Nein |
|
Holz | Ja | Holzschutzmittel |
Kunststoffe | Nein |
|
Leder | Ja | Gerben von Leder und Fellen |
Mineralische Materialien | Nein |
|
Nichteisenmetalle | Ja | Aluminiumätzmittel, Beschichtung von Metallen |
Papier | Nein |
|
Textilien | Ja | Textilfarbe |
Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Produktkategorien (PC): Beschichtungen und Farben, Ver-dünner, Farbentferner (PC 9a), Produkte zur Behandlung von Leder (PC 23) |
2.2.1 Materialuntergruppen
Keine Angaben.
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Chromgegerbtes Leder, Felle, Textilien aus Leder, Lederhandschuhe, Schuhe.
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
Keine Angaben.
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): Natriumchromat ist zulassungspflichtig.
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen):Eintrag 47: „Chrom-VI-Verbindungen: 5. Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. 6. Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.“
- Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
- Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|
Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 3 * | H301: Giftig bei Verschlucken. | |
Acute Tox. 4 * | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | ||
Skin Corr. 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | ||
Skin Sens. 1 | H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. | ||
Acute Tox. 2 * | H330: Lebensgefahr bei Einatmen. | ||
Resp. Sens. 1 | H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. | ||
Muta. 1B | H340: Kann genetische Defekte verursachen. | ||
Carc. 1B | H350: Kann Krebs erzeugen. | ||
Repr. 1B | H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. | |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
| |||
Spezifische Konzentrationsgrenze | Resp. Sens.; H334: C ≥ 0,2 %. Skin Sens.; H317: C ≥ 0,2 % | ||
Allgemeines | Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. |
4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|
Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 3 | H301: Giftig bei Verschlucken. | |
Acute Tox. 4 | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | ||
Skin Corr. 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | ||
Skin Sens. 1 | H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. | ||
Acute Tox. 2 | H330: Lebensgefahr bei Einatmen. | ||
Resp. Sens. 1 | H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. | ||
Muta. 1B | H340: Kann genetische Defekte verursachen. | ||
Carc. 1B | H350: Kann Krebs erzeugen. | ||
Repr. 1B | H360: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. | |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
| |||
Spezifische Konzentrationsgrenze | Resp. Sens. 1; H334: C ≥ 0,2 %. Skin Sens. 1; H317: C ≥ 0,2 % | ||
Allgemeines | Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. |
4.3 Strukturformel (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), 4. Sitzung des Ausschusses „Textilien und Leder“ der BfR-Kommission für Bedarfsgegenstände, Protokoll vom 18. November 2015,
https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/4-sitzung-des-ausschusses-textilien-und-leder-der-bfr-kommission-bedarfsgegenstaende.pdf [Zugriff am 18.06.2019] - Government of Canada, Canadian Environmental Protection Act, Chromium and its compounds, Catalogue No. En 40-215/39E, 1994,
http://publications.gc.ca/site/archivee-archived.html?url=http://publications.gc.ca/collections/collection_2018/eccc/En40-215-39-eng.pdf [Zugriff am 18.06.2019] - Department of Health and Human Services, Centers for Disease Control and PreventionNational Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH), Occupational Exposure to Hexavalent Chromium,
https://www.cdc.gov/niosh/docs/2013-128/pdfs/2013_128.pdf [Zugriff am 18.06.2019]
Stand der Bearbeitung: 20. Apr. 2020