Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

Zurück

Natriumchromat

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Natriumchromat

Name
(IUPAC)

Disodium chromate

CAS-Nr.

7775-11-3

EINECS

231-889-5

Synonyme

Sodium chromate

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)
erbgutverändernd (Artikel 57b)
fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

 

Natriumchromat wird beispielsweise in der Chrommetallherstellung, bei der Herstellung von Chloraten, in der Beschichtung von Metallen, als analytisches Agens im Labor sowie beim Gerben von Leder und in Farben verwendet.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Korrosionsinhibitor, Beizmittel, Farbpigment, Oxidationsmittel, Holzschutzmittel

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Natriumchromat in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

Beschichtung von Metallen

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nein

 

Holz

Ja

Holzschutzmittel

Kunststoffe

Nein

 

Leder

Ja

Gerben von Leder und Fellen

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Ja

Aluminiumätzmittel, Beschichtung von Metallen

Papier

Nein

 

Textilien

Ja

Textilfarbe

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Beschichtungen und Farben, Ver-dünner, Farbentferner (PC 9a), Produkte zur Behandlung von Leder (PC 23)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Chromgegerbtes Leder, Felle, Textilien aus Leder, Lederhandschuhe, Schuhe.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): Natriumchromat ist zulassungspflichtig.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen):Eintrag 47: „Chrom-VI-Verbindungen: 5. Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. 6. Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.“
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

--------------------------

(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 3 *

H301: Giftig bei Verschlucken.

Acute Tox. 4 *

H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

Skin Corr. 1B

H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Skin Sens. 1

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Acute Tox. 2 *

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Resp. Sens. 1

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

Muta. 1B

H340: Kann genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1B

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Spezifische Konzentrationsgrenze

Resp. Sens.; H334: C ≥ 0,2 %. Skin Sens.; H317: C ≥ 0,2 %

Allgemeines

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist mit * gekennzeichnet.

4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 3

H301: Giftig bei Verschlucken.

Acute Tox. 4

H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

Skin Corr. 1B

H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Skin Sens. 1

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Acute Tox. 2

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Resp. Sens. 1

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

Muta. 1B

H340: Kann genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1B

H360: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Spezifische Konzentrationsgrenze

Resp. Sens. 1; H334: C ≥ 0,2 %. Skin Sens. 1; H317: C ≥ 0,2 %

Allgemeines

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

4.3 Strukturformel (*4)

--------------------------

(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 20. Apr. 2020