Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Kieselsäure (H2Si2O5), Bariumsalz (1:1), Blei-dotiert
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Keine Angaben
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Funktionen und sonstige Informationen |
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Eisen und Stahl | Nicht bekannt |
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Glas & Keramik | Nicht bekannt |
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Gummi | Nicht bekannt |
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Holz | Nicht bekannt |
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Kunststoffe | Nicht bekannt |
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Leder | Nicht bekannt | |
Mineralische Materialien | Nicht bekannt |
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Nichteisenmetalle | Nicht bekannt |
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Papier | Nicht bekannt |
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Textilien | Nicht bekannt |
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Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Produktkategorien (PC): Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a) |
2.2.1 Materialuntergruppen
Keine Angaben.
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Glaslampenkolben, UV-Lampen (Schwarzlichtlampen)
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
Keine Angaben.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): Kieselsäure (H2Si2O5), Bariumsalz (1:1), Blei-dotiert ist nicht zulassungspflichtig.
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
- Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen): Blei und Bleiverbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Für Kristallglas, Einbauteile von Uhren, Edel- und Schmucksteine und Email gelten Ausnahmen (...).
Das Verschießen und Mitführen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten (...).
- Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen): Blei und Bleiverbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Für Kristallglas, Einbauteile von Uhren, Edel- und Schmucksteine und Email gelten Ausnahmen (...).
- Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
- Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % Blei beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
4.1 Harmonisierte Einstufung von Bleicyanoamidat nach der CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
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Für Kieselsäure (H2Si2O5), Bariumsalz (1:1), Blei-dotiert existiert keine harmonisierte Einstufung. |
4.2 Harmonisierte Einstufung von Bleiverbindungen nach der CLP-Verordnung
Für die Einstufung von Kieselsäure (H2Si2O5), Bariumsalz (1:1), Blei-dotiert kann die harmonisierte Einstufung von Bleiverbindungen (Indexnummer 082-001-00-6) herangezogen werden. Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
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Gesundheitsgefahren | Repr. 1A | H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | |
Acute Tox. 4 * | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
Acute Tox. 4 * | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | ||
STOT RE 2 * | H373 **: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. | |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
| |||
Spezifische Konzentrationsgrenze | Repr.2 H361f: C ≥ 2,5 % | ||
Anmerkung | Anmerkung A: Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Anhangs VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden. | ||
Erläuterungen | * Gesundheitsgefahren: Der spezifische Konzentrationsgrenzwert für bestimmte Gefahrenklassen galt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und konnte nicht in Konzentrationsgrenzwerte der CLP-Verordnung umgewandelt werden. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesem Anhang als Mindesteinstufung. Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, die eine Einstufung in eine strengere Kategorie erfordern, so ist die Einstufung des Stoffes vom Hersteller oder Inverkehrbringer entsprechend anzupassen. |
4.3 Selbsteinstufungen von Kieselsäure (H2Si2O5), Bariumsalz (1:1), Blei-dotiert im C&L-Verzeichnis (*3)
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | |
Repr. 1A | H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen <oral> | |
STOT RE 2 | H373: Kann die Organe schädigen <Leber, Nieren> bei längerer oder wiederholter Exposition <oral> | |
Umweltgefahren | Aquatic Chronic 4 | H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Aquatic Chronic 3 | H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
4.4 Strukturformel (*4)
Keine Strukturformel verfügbar.
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
Stand der Bearbeitung: 21. Mär. 2024