Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

Zurück

Kaliumdichromat

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Kaliumdichromat

Name
(IUPAC)

Dipotassium dichromate

CAS-Nr.

7778-50-9

EINECS

231-906-6

Synonyme

Potassium dichromate, Chromic acid [H₂Cr₂O₇] dipotassium salt, dichromic acid dipotassium salt, dipotassium bichromate, dipotassium dichromate, Lopezite, potassium bichromate, potassium dichromate[VI], dipotassium dichromium hepta-oxide

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)
erbgutverändernd (Artikel 57b)
fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

 

Kaliumdichromat wird für die Chrommetallherstellung und als Korrosionshemmer bei der Behandlung und Beschichtung von Metallen verwendet. Ferner findet es Anwendung als Textilbeizmittel, als analytisches Agens im Labor, zur Reinigung von Laborglasgeräten, bei der Herstellung anderer Reagenzien und als Oxidationsmittel in der Fotolithografie.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Korrosionshemmer, Textilbeiz- und imprägniermittel, Pigment/Färbemittel, Verzögerer, Oxidationsmittel

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Kaliumdichromat in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

Korrosionshemmer, Oberflächenbehandlung oder auch für Farben

Glas & Keramik

Ja

Farboxid für grünes Aventuringlas

Gummi

Nein

 

Holz

Ja

Verleiht Farbe und Maserung bestimmter dunkler Holzarten ein tiefes, sattes Erscheinungsbild, Holzimprägnierung

Kunststoffe

Nein

 

Leder

Ja

Ledergerbung

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Ja

Textilbeizmittel (Fixiermittel), Oxidationsmittel für Farbstoffe

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Bleichen von Ölen, Fetten und Wachsen. Produktkategorien (PC): Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a), Produkte zur Behandlung von Leder (PC 23), Textilfarben, -appreturen und -imprägniermittel (PC 34)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Chromgegerbtes Leder, Sicherheitsstreichhölzer, Wolltextilien, Glas- und Porzellanartikel, Baumaterialien, Textilien und Pelze, Lederhandschuhe, Schuhe.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): Kaliumdichromat ist zulassungspflichtig.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 47: „Chrom-VI-Verbindungen: 5. Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. 6. Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.“
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten..
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

--------------------------

(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Physikalische Gefahren

Ox. Sol. 2

H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 3 *

H301: Giftig bei Verschlucken.

Acute Tox. 4 *

H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

Skin Corr. 1B

H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Skin Sens. 1

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Acute Tox. 2 *

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Resp. Sens. 1

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

Muta. 1B

H340: Kann genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1B

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Spezifische Konzentrationsgrenze

STOT SE 3; H335: C ≥ 5 %

Allgemeines

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist mit * gekennzeichnet.

4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Physikalische Gefahren

Ox. Sol. 2

H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 3

H301: Giftig bei Verschlucken.

Acute Tox. 4

H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

Skin Corr. 1B

H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Skin Sens. 1

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Acute Tox. 2

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Resp. Sens. 1

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

Muta. 1B

H340: Kann genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1B

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Spezifische Konzentrationsgrenze

STOT SE 3; H335: C ≥ 5 %

Allgemeines

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

4.3 Strukturformel (*4)

Keine Strukturformel verfügbar.

--------------------------

(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 20. Apr. 2020