Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Glyme (Ethylenglykolether)
Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme) findet vorrangig Verwendung als reaktives Lösungsmittel oder als Prozesschemikalie in einem breiten Spektrum von Applikationen. Ebenfalls wird es verwendet für Batterie-Elektrolyte und möglicherweise in anderen Produkten wie Dichtstoffe, Klebemittel, Treibstoffe und Autopflegemittel.
1,2-Bis(2-methoxyethoxy)ethan (Triglyme) wird hauptsächlich als Lösungsmittel oder als Verarbeitungshilfsstoff bei der Herstellung und Formulierung von Industriechemikalien verwendet. Seltener verwendet in Bremsflüssigkeiten und zur Reparatur von Motorfahrzeugen.
Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether (Tetraglyme) wird in Tinten und Toner als Lösemittel oder Extraktionsmittel verwendet. Industrielle Verwendung als Gasabsorptionsflüssigkeit, Lösungsmittel in Synthesereaktionen oder als Extraktionsmittel.
Die europäischen Hersteller von Glykolethern (Mitglieder der Oxygen Solvents Producers Association - OSPA) haben sich zu freiwilligen Maßnahmen verpflichtet, um die mit Glykolethern verbundenen Risiken zu vermeiden. Die Hersteller verwenden daher keine Glykolether in Produkten, die an die Öffentlichkeit verkauft werden sollen, außer, wenn für die industrielle Anwendung bisher kein Ersatz gefunden wurde.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Lösungsmittel, Extraktionsmittel, Emulgator, Elektrolyt.
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Funktionen und sonstige Informationen |
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Eisen und Stahl | Nein |
|
Glas & Keramik | Nein |
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Gummi | Nein |
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Holz | Nein |
|
Kunststoffe | Nicht bekannt | Diglyme: Herstellung von Kunststoffprodukten, |
Leder | Nein |
|
Mineralische Materialien | Nein |
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Nichteisenmetalle | Nein |
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Papier | Nicht bekannt | Tetraglyme: Herstellung von Papiererzeugnisse |
Textilien | Nein |
|
Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Klebstoffe, Tinten und Toner, Farben, Lacke, Bremsflüssigkeit |
2.2.1 Materialuntergruppen
Keine Angaben.
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Papier- und Druckerzeugnisse, Computer-, elektronische und optische Geräte, Lithium-Ionen-Batterien.
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
Verbraucher können durch die Verwendung von Erzeugnissen, die glymehaltige Kleb- und Dichtstoffe, Autopflegeprodukte, Farben und Beschichtungen enthalten, exponiert sein. Ferner kann durch Einatmen von Fahrzeugabgasen, durch Hautkontakt mit z.B. Bremsflüssigkeit oder bei Aufnahme von kontaminierten Trinkwasser eine Exposition stattfinden.
- REACH Anhang XIV (Zulassung):
Diglyme ist zulassungspflichtig (Eintrag 25)
Triglyme und Tetraglyme sind nicht zulassungspflichtig. - REACH Anhang XVII ((Beschränkungen):
Diglyme: Einträge 3, 30 und 40
Triglyme und Tetraglyme: Einträge 3 und 30 - Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Physikalische Gefahren | Flam. Liq. 3 | H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
Gesundheitsgefahren | Repr. 1B | H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
Selbsteinstufungen von Diglyme im C&L-Verzeichnis (*3)
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Physikalische Gefahren | Flam. Liq. 3 | H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
Gesundheitsgefahren | Repr. 1B | H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
Harmonisierte Einstufung von Triglyme nach CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Gesundheitsgefahren | Repr. 1B | H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
Selbsteinstufungen von Triglyme im C&L-Verzeichnis (*3)
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Gesundheitsgefahren | Repr. 1B | H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
Eye Irrit. 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. |
Harmonisierte Einstufung von Tetraglyme nach CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Gesundheitsgefahren | Repr. 1B | H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
Selbsteinstufungen von Tetraglyme im C&L-Verzeichnis (*3)
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Es liegen keine korrekten Selbsteinstufungen für Tetraglyme vor. |
4.3 Strukturformeln (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder (ChemInfo/GSBL),
http://www.gsbl.de [Zugriff am 17.02.2021] - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, „Belastung der allgemeinen Bevölkerung mit Glykolen / Glykolethern", 2010
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/projekte_a_z/doc/glykol_bericht_kurz.pdf [Zugriff am 17.02.2021]
Stand der Bearbeitung: 25. Mär. 2021