Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Dinatrium-3,3'-((1,1'-biphenyl)-4,4'-diylbis(azo))bis(4-aminonaphthalin-1-sulfonat); (C.I. Direct Red 28)
Färbemittel für Papier und Textil, Geliermittel für Polyvinylalkohol (PVA).
Es liegen der ECHA keine Registrierungen vor.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Färbemittel, Geliermittel
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Sonstige Informationen |
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Eisen und Stahl | Nein |
|
Glas & Keramik | Nein |
|
Gummi | Nein |
|
Holz | Nein |
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Kunststoffe | Ja |
|
Leder | Ja |
|
Mineralische Materialien | Nein |
|
Nichteisenmetalle | Nein |
|
Papier | Ja | Färben von Papier |
Textilien | Ja | Färben von Textilien |
Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Beispiele: Produktkategorien (PC): Produkte zur Behandlung von Papier und Pappe (PC 26), Textilfarben, Textilappreturen und |
2.2.1 Materialuntergruppen
Sonstige Kunststoffe, Polyvinylalkohol
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Wurde u. a. in importierter Kleidung, Lederartikeln und Spielzeugen entdeckt.
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
Keine Angaben
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 28
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung von Dinatrium-3,3'-((1,1'-biphenyl)-4,4'-diylbis(azo))bis(4-aminonaphthalin-1-sulfonat); (C.I. Direct Red 28) nach der CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
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Gesundheitsgefahren | Carc. 1B | H350: Kann Krebs erzeugen. | |
Repr. 2 | H361d ***: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
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Anmerkung | *** Damit keine Informationen aus den harmonisierten Einstufungen für Wirkungen auf Fruchtbarkeit oder Entwicklung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG verlorengehen, wurden die Einstufungen nur für Wirkungen übertragen, die bereits im Rahmen dieser Richtlinie eingestuft sind. Diese Gefahrenhinweise sind durch „***“ gekennzeichnet. |
4.2 Selbsteinstufungen von Dinatrium-3,3'-((1,1'-biphenyl)-4,4'-diylbis(azo))bis(4-aminonaphthalin-1-sulfonat); (C.I. Direct Red 28) im C&L-Verzeichnis (*3)
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
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Gesundheitsgefahren | Eye Irrit. 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. |
Carc. 1B | H350: Kann Krebs erzeugen. | |
Repr. 2 | H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
4.3 Strukturformel (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- „Chemicals in textiles – Risks to human health and the environment, Report from a government assignment“, Kemi, 2014
https://www.kemi.se/download/18.6df1d3df171c243fb23a98f3/1591454110491/rapport-6-14-chemicals-in-textiles.pdf [Zugriff am 28.02.2022]
- „Survey and health and environmental assessments of biocidal active substances in clothing (Survey No. 128)“, Danish MoE, 2014
http://www2.mst.dk/Udgiv/publications/2014/04/978-87-93178-45-8.pdf [Zugriff am 28.02.2022]
Stand der Bearbeitung: 10. Mär. 2023