Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Cadmiumnitrat
Wird bei der Herstellung von Produkten aus Glas, Keramik und Porzellan und in Laborchemikalien verwendet.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
PVC Stabilisator, Pigment/Färbemittel
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Sonstige Informationen |
---|---|---|
Eisen und Stahl | Nein |
|
Glas & Keramik | Ja |
|
Gummi | Nein |
|
Holz | Nein |
|
Kunststoffe | Ja |
|
Leder | Nein |
|
Mineralische Materialien | Nein |
|
Nichteisenmetalle | Nein |
|
Papier | Nein |
|
Textilien | Nein |
|
Beschichtungen und Klebstoffe | Ja | Beispiele: Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a) |
2.2.1 Materialuntergruppen
Polyvinylchlorid, PVC
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Solarzellen, Keramikbeschichtungen, Fotoelektronik, Korrosionsschutz, Elektronik
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
keine Angaben
- REACH Anhang XIV (Zulassung): Nicht zulassungspflichtig.
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
- Eintrag 23: Cd und Cd-Verbindungen dürfen in verschiedenen Polymeren und daraus hergestellten Erzeugnissen nicht > 0,01 % enthalten sein. In Erzeugnissen, die recyceltes PVC enthalten liegt der Grenzwert bei 0,1 %. Bestimmte Anstrichfarben und Lacke dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Cd-Metall ≥ 0,01 Gew.-% ist. Cd und Cd-Verbindungen dürfen nicht zur Cadmierung bestimmter Metallerzeugnisse und Geräte verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Hartlote, bestimmte Schmuckerzeugnisse und Schmuckteile die mehr als 0,01 Gew.-% Cd enthalten, dürfen weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Schmuck, der vor dem 10.12.2011 in Verkehr gebracht wurde oder zu diesem Zeitpunkt älter als 50 Jahre war.
Abweichend davon gelten für bestimmte Verwendungzwecke Ausnahmen; siehe hierzu Anhang XVII der REACH-Verordnung. - Eintrag 72: In Kleidung, anderen Textilien und Schuhwaren gilt eine Höchstgrenze für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien.
- Eintrag 23: Cd und Cd-Verbindungen dürfen in verschiedenen Polymeren und daraus hergestellten Erzeugnissen nicht > 0,01 % enthalten sein. In Erzeugnissen, die recyceltes PVC enthalten liegt der Grenzwert bei 0,1 %. Bestimmte Anstrichfarben und Lacke dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Cd-Metall ≥ 0,01 Gew.-% ist. Cd und Cd-Verbindungen dürfen nicht zur Cadmierung bestimmter Metallerzeugnisse und Geräte verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Hartlote, bestimmte Schmuckerzeugnisse und Schmuckteile die mehr als 0,01 Gew.-% Cd enthalten, dürfen weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Schmuck, der vor dem 10.12.2011 in Verkehr gebracht wurde oder zu diesem Zeitpunkt älter als 50 Jahre war.
- Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
- Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,01 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und -Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung von Cadmiumnitrat nach CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
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Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 * | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Acute Tox. 4 * | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | ||
Acute Tox. 4 * | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
Muta. 1B | H340: Kann genetische Defekte verursachen. | ||
Carc. 1B | H350: Kann Krebs erzeugen. | ||
STOT RE 1 | H372: Schädigt die Organe <Nieren, Knochen> bei längerer oder wiederholter Exposition. | ||
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. | |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
| |||
Spezifische Konzentrationsgrenze | Carc. 1B; H350: C ≥ 0,01 % | ||
Anmerkungen | Anmerkung A: Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Teils 3 aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden. | ||
Allgemeines | *: Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist durch „*“ gekennzeichnet. |
4.2 Selbsteinstufungen von Cadmiumnitrat im C&L-Verzeichnis (*3)
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
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Es liegen keine korrekten Selbsteinstufungen zu Cadmiumnitrat vor. |
4.3 Strukturformel(n) (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
Stand der Bearbeitung: 29. Apr. 2021