Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Cadmium

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentität

 

Cadmium

Name
(IUPAC)

Cadmium

CAS-Nr.

7440-43-9

EINECS

231-152-8

Synonyme (*1)

Cd rod, Cd stangen, kadmium stangen

Warum SVHC

  • krebserzeugend (Artikel 57a)
  • spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition (Artikel 57 Buchstabe f - Menschliche Gesundheit)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

Elektroden in Nickel-Cadmium Akkumulatoren; Beschichtungen von Metallen (Korrosionsschutz); als Legierungsbestandteil zum Beispiel in elektrischen Kontakten und Loten.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Galvanisierungsmittel, Korrosionsschutz, Pigment, Stabilisator

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Cadmium in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

Korrosionsbeständige Cadmiumbeschichtungen auf Eisen und Stahl, Legierungen

Glas & Keramik

Ja

Pigment

Gummi

Nein

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Stabilisator von Kunststoffen, Pigmente

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Ja

Korrosionsbeständige Cadmiumbeschichtungen auf Messing und Aluminium, Legierungen (z. B. Woodsche Legierung)

Papier

Nein

 

Textilien

Nein

 

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Grundmetalle und Legierungen (PC 7), Produkte zur Behandlung von Metalloberflächen (PC 14), Schweiß- und Lötprodukte, Flussmittel (PC 38)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Elektroden in NiCd-Akkus, Hartlote, Lötzinn, Solarzellen, Maschinen, elektrische und elektronische Erzeugnisse (z. B. elektrische Sicherungen), Haushaltsgeräte.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Cadmium ist ein natürliches Element, das in allen Umweltkompartimenten vorkommt. Mögliche Emissionsquellen sind z.B. der Bergbau, die Metallindustrie, Verbrennung fossiler Brennstoffe und Abfall.

Durch Verwendung cadmiumreicher Phosphatdünger und Klärschlamm kann es zu Cadmiumanreicherungen in Lebensmitteln kommen, da Cadmium von vielen Pflanzen wie z.B. Weizen, Reis und Kartoffeln aufgenommen wird.

Eine weitere Expositionsquelle ist das Rauchen von Tabak.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): Keine Zulassungspflicht.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
    • Eintrag 23: Cd und Cd-Verbindungen dürfen in verschiedenen Polymeren und daraus hergestellten Erzeugnissen nicht > 0,01 % enthalten sein. In Erzeugnissen, die recyceltes PVC enthalten liegt der Grenzwert bei 0,1 %. Bestimmte Anstrichfarben und Lacke dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Cd-Metall ≥ 0,01 Gew.-% ist. Cd und Cd-Verbindungen dürfen nicht zur Cadmierung bestimmter Metallerzeugnisse und Geräte verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Hartlote, bestimmte Schmuckerzeugnisse und Schmuckteile die mehr als 0,01 Gew.-% Cd enthalten, dürfen weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Schmuck, der vor dem 10.12.2011 in Verkehr gebracht wurde oder zu diesem Zeitpunkt älter als 50 Jahre war.
      Abweichend davon gelten für bestimmte Verwendungzwecke Ausnahmen; siehe hierzu Anhang XVII der REACH-Verordnung.
    • Eintrag 72: In Kleidung, anderen Textilien und Schuhwaren gilt eine Höchstgrenze für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien.
    • Eintrag 75: Gemische, die bestimmte Stoffe in vorgegebenen Konzentrationen enthalten, dürfen nicht zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,01 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufungen nach der CLP-Verordnung

Harmonisierte Einstufung von Cadmium (nicht-pyrophor)
 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 2 *

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Muta. 2

H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 2

H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372 **: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Erläuterung

* Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist durch „*“ gekennzeichnet..
** Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositions-weg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß der CLP-Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informatio-nen nicht verfügbar sind.

Allgemeines

Cadmium (nicht-pyrophor) wird in der CLP-Verordnung unter der Index-Nummer 048-002-00-0 gelistet.

 

Harmonisierte Einstufung von Cadmium (pyrophor) nach CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Physikalische Gefahren

Pyr. Sol. 1

H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 2 *

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Muta. 2

H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 2

H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372 **: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Erläuterung

* Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist durch „*“ gekennzeichnet..
** Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositions-weg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß der CLP-Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informatio-nen nicht verfügbar sind.

Allgemeines

Cadmium (pyrophor) wird in der CLP-Verordnung unter der Index-Nummer 048-011-00-X gelistet.

4.2 Selbsteinstufungen von Cadmium im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Physikalische Gefahren

Pyr. Sol. 1

H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 2

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

Muta. 2

H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 2

H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372: Schädigt die Organe <Nieren, Lunge, Knochen> bei längerer oder wiederholter Exposition <Einatmen>.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.3 Strukturformel (*4)

Keine Strukturformel verfügbar.

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 04. Mär. 2022