Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Borsäure

Übersicht über die Stoffidentitäten

Borsäure

Name
(IUPAC)

Boric acid

CAS-Nr.

10043-35-3; 11113-50-1

EINECS

233-139-2; 234-343-4

Synonyme (*1)

-

Warum SVHC

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

Bestandteil in Klebstoffen, Spielsachen, Glas, Keramik, Flammschutzmitteln, Farben und anderen Produkten

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Flammschutzmittel

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Borsäure in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

 

Glas & Keramik

Ja

 

Gummi

Ja

 

Holz

Ja

 

Kunststoffe

Ja

 

Leder

Ja

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Ja

 

Papier

Ja

 

Textilien

Ja

 

Beschichtungen und Klebstoffe

Ja

Beispiele: Klebstoffe, Dichtstoffe (PC1), Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a)

2.2.1 Materialuntergruppen

Sonstige Kunststoffe, Polyvinylalkohol

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

PVA-Fasern, Fotopapier, Baumaterialien, Fahrzeuge, Geschirr aus Glas oder Keramik

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

keine Angaben

  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 30
  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
  • Verordnung (EU) Nr. 10/2011: Borsäure ist bei der Herstellung von Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von Borsäure nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 1B

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

 

Anmerkungen

Anmerkung 11*: Gemische sind als reproduktionstoxisch einzustufen, wenn die Summe der Konzentrationen einzelner als reproduktionstoxisch eingestufter Borverbindungen des Gemischs, wie es in den Verkehr gebracht wird, mindestens 0,3 % beträgt.

* Gilt ab 01.02.2025, Stoffe und Gemische dürfen bereits vorher nach der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

4.2 Selbsteinstufungen von Borsäure im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 1B

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

4.3 Strukturformel (*4)

Diese Abbildung zeigt die Strukturformel des hier beschriebenen SVHC
Diese Abbildung zeigt die Strukturformel des hier beschriebenen SVHC

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 21. Nov. 2024