Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Bleisulfochromatgelb; (C.I. Pigment Gelb 34)

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Stoffname 1

Name
(IUPAC)

lead sulfochromate yellow

CAS-Nr.

1344-37-2

EINECS

215-693-7

Synonyme (*1)

C 103; C 103 (pigment); 77600; 77603; C.P. Chrome Yellow Light 1066; Chrome Yellow Light 1074; Chrome Yellow Medium 1074; Chrome Yellow Medium 1085; Chrome Yellow Medium 1298; Chromastral Green Y;

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a); fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)


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(*1) weitere Synonyme: Chrome orange; Chrome Yellow 10G; Chrome Yellow 4G; Chrome Yellow 4GL Light; Chrome Yellow 500LSG; Chrome Yellow 5G; Chrome Yellow 5GF; Chrome Yellow 62E; Chrome Yellow 6GL Primrose; Chrome Yellow A 241; Chrome Yellow G; Chrome Yellow GL Medium; Chrome Yellow Lemon; Chrome Yellow LF AA; Chrome yellow light; Chrome Yellow Light Y 434D; Chrome yellow medium; Chrome Yellow Medium Y 469D; Chrome yellow middle; Chrome Yellow NEO 5GS; Chrome Yellow Pigment GMN 35; Chrome Yellow Primrose; Chromium yellow; Dainichi Chrome Yellow 10G; Dainichi Chrome Yellow 5G; Dark chrome yellow; Horna Chrome Yellow dark GL 35; Horna Chrome Yellow GUH 41; Horna Chrome Yellow medium GU 25; Krolor Yellow KY 787D; Krolor Yellow KY 788D; KZh 2; KZh 3; KZh 3 (pigment); Lead sulphochromate; Lemon Chrome A 3G; Lemon Chrome C 4G; Lemon Chrome Yellow 325; Light chrome yellow; Medium chrome yellow; Middle chrome; Middle Chrome BHG; Middle chrome yellow; Perma Yellow 1650S; Perma Yellow 5G; Primrose chrome; Primrose yellow; Pure Lemon Chrome 24882; Pure Lemon Chrome 3GN; Pure Lemon Chrome HL 3G; Pure LemonChrome L 3G; Pure Lemon Chrome L 3GS; Pure Middle Chrome 24883; Pure MiddleChrome LG; Pure Primrose Chrome 24880; Pure Primrose Chrome 24881; Pure Primrose Chrome L 10G; Pure Primrose Chrome L 6G; Renol Chrome Yellow Y 2G; Renol Chrome Yellow Y 2RS; Resino Yellow NSR 107; Sicomin Yellow L 1122; Sicomin Yellow L 1630S; Sicomin Yellow L 1635 ; Supra Lemon Chrome 4Gl; Supra Lemon Chrome H 4G; Supra Middle Chrome G; Supra Primrose Chrome 6G

 

Färbe-, Anstrich- und Beschichtungsstoff in Branchen wie der Gummi-, Kunststoff- und Farben-, Beschichtungs- und Lackindustrie. Die Anwendungen umfassen die Produktion von landwirtschaftlichen Geräten, Fahrzeugen und Flugzeugen sowie das Anstreichen von Straßen und Start- und Landestreifen.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Pigment, Hitzestabilisator

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Bleisulfochromatgelb; (C.I. Pigment Gelb 34) in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Ja

Gummifärbung

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Färben von Basiskunststoffpolymeren

Leder

Nicht bekannt

Lederveredelung

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nicht bekannt

Färben von Papier

Textilien

Ja

Textildruck

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a)

2.2.1 Materialuntergruppen

Polyvinylchlorid, PVC

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Geräte, Fahrzeuge und Flugzeuge

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben

  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 28, 30,

Eintrag 63: „Bleiverbindungen: 1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. (…) 7. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Erzeugnisses oder der zugänglichen Teile davon 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und diese Erzeugnisse bzw. die zugänglichen Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden könnten. Dieser Grenzwert gilt nicht, wenn die Freisetzungsrate von Blei aus einem solchen Erzeugnis oder den zugänglichen Teilen eines Erzeugnisses, seien sie beschichtet oder nicht, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nachweislich nicht überschreitet und — bei beschichteten Erzeugnissen — die Beschichtung ausreicht, damit diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Erzeugnisses nicht überschritten wird. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Erzeugnis oder ein zugänglicher Teil eines Erzeugnisses von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Erzeugnis bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.“

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): ist zulassungspflichtig
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von Bleisulfochromatgelb; (C.I. Pigment Gelb 34) nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1A

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

STOT RE 2

H373 **: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Anmerkungen

** Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositionsweg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß der CLP-Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind.
Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die der Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

4.2 Selbsteinstufungen von Bleisulfochromatgelb; (C.I. Pigment Gelb 34) im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1A

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

STOT RE 2

H373: Kann die Organe schädigen <Nieren, Blut, zentrales Nervensystem, peripheres Nervensystem> bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Anmerkungen

Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die der Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

4.3 Strukturformel (*4)

Keine Strukturformel verfügbar.

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 27. Sep. 2022