Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Bleichromat

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Bleichromat

Name
(IUPAC)

Lead(2+) chromate

CAS-Nr.

7758-97-6

EINECS

231-846-0

Synonyme (*1)

Chromic acid (H2CrO4), lead (2+) salt (1:1); C.I. 77600; C.I. Pigment Yellow 342; crocoite; lead chromium oxide; phoenicochroite; plumbous chromate; Canary Chrome Yellow 40-2250; Chrome Green;

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a); fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)


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(*1) weitere Synonyme: Chrome Green UC61;Chrome Green UC74; Chrome Green UC76; Chrome Lemon; Chrome Yellow; Chrome Yellow 5G; Chrome Yellow GF; Chrome Yellow LF; Chrome Yellow Light 1066; Chrome Yellow Light 1075; Chrome Yellow Medium 1074; Chrome Yellow Medium 1085; Chrome yellow Medium 1295; Chrome Yellow Medium 1298; Chrome Yellow Primrose 1010; Chrome Yellow Primrose 1015; Cologne Yellow; Dainichi Chrome Yellow G; LD Chrome Yellow Supra 70 FS; Leipzig Yellow; Paris Yellow; Pigment Green 15; Primrose Chrome Yellow; Pure Lemon Chrome L3GS

 

Für die Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen; als ein Pigmentier- oder Beschichtungsstoff in industriellen und maritimen Anstreichprodukten oder für die Einbalsamierung/Wiederherstellung von Kunstprodukten.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Pigment (grün-gelbe bis rot-gelbe Farbgebung)

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Bleichromat in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nein

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

 

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Ja

 

Beschichtungen und Klebstoffe

Ja

Beispiele: Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a); Druckfarben inkl. Tinten und Toner (PC18)

2.2.1 Materialuntergruppen

keine Angaben

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Baumaterialien, Zäune, Industrietanks, Kanister, aufblasbare Erzeugnisse (z. B. Hüpfburg, Schlauchboot), Ölsperren, Rolltüren, Planen

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Bleichromat ist fest gebunden und neigt deswegen nicht dazu, in die Umwelt freigesetzt zu werden. Freisetzung kann aber u. a. durch Abrieb/Verschleiß entstehen.

  • REACH Anhang XIV (Zulassung): Bleichromat ist zulassungspflichtig.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
    • Eintrag 63: „Bleiverbindungen: 1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffen-den Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. (…) 7. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Erzeugnisses oder der zugängli-chen Teile davon 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und diese Erzeugnisse bzw. die zugänglichen Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwen-dungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden könnten. Dieser Grenz-wert gilt nicht, wenn die Freisetzungsrate von Blei aus einem solchen Erzeugnis oder den zugänglichen Teilen eines Erzeugnisses, seien sie beschichtet oder nicht, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nachweislich nicht überschreitet und — bei beschichteten Erzeugnissen — die Beschichtung ausreicht, damit diese Rate für einen Zeitraum von min-destens zwei Jahren bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Erzeugnisses nicht überschritten wird. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Erzeugnis oder ein zugänglicher Teil eines Erzeugnisses von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Erzeugnis bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.“
    • Eintrag 72: In Kleidung, anderen Textilien und Schuhwaren gilt eine Höchstgrenze für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien.
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von Bleichromat nach CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1A

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

STOT RE 2

H373 **: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Erläuterung

** Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositions-weg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß der CLP-Verordnung umgewandelt, je-doch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind.

Anmerkung

Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

4.2 Selbsteinstufungen von Bleichromat im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1A

H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.

Repr. 1A

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

STOT RE 2

H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Anmerkung

Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

4.3 Strukturformel(n) (*4)

Diese Abbildung zeigt die Strukturformel des hier beschriebenen SVHC
Diese Abbildung zeigt die Strukturformel des hier beschriebenen SVHC

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 03. Mai. 2021