Glossar

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Artikel 9 Absatz 2 der ARRL

Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ARRL)

Artikel 9 Abfallvermeidung

(2) Die Europäische Chemikalienagentur richtet bis zum 5. Januar 2020 eine Datenbank für die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten ein und pflegt sie. Die Europäische Chemikalienagentur gewährt den Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang zu dieser Datenbank. Außerdem gewährt sie auf Anfrage auch Verbrauchern Zugang zu der Datenbank.