Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
Alkane, C10-13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine)
Kurzkettige Chlorparaffine werden für die Herstellung von Gummierzeugnissen, Beschichtungen von Textilien, Dichtungsmittel, Kleber und Farben verwendet.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Flammverzögerungsmittel, Weichmacher, Bindemittel, Oberflächenbehandlungsmittel.
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Funktionen und sonstige Informationen |
---|---|---|
Eisen und Stahl | Nein |
|
Glas & Keramik | Nein |
|
Gummi | Ja | Flammverzögerungsmittel |
Holz | Nein |
|
Kunststoffe | Ja | Weichmacher in PVC |
Leder | Nein |
|
Mineralische Materialien | Nein |
|
Nichteisenmetalle | Nein |
|
Papier | Nein |
|
Textilien | Ja | Flammverzögerungsmittel |
Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Produktkategorien (PC): Klebstoffe, Dichtstoffe (PC 1), Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a), Polymerzubereitungen und -verbindungen (PC 32), Textilfarben, -appreturen und -imprägniermittel (PC 34) |
2.2.1 Materialuntergruppen
Keine Angaben.
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Zubehör in den Bereichen Foto, Video, Audio, Computer und Telekommunikation (z. B. Taschen, Kabel, Adapter, Stative, Speichermedien, Maus, Tastatur, Hub, Headsets, Reinigungsmittel), elektronische Artikel, Haushaltswaren wie Lampen und Mikrowellengeschirr, Led-Streifen, Lederwaren, Kunststoffhandtaschen, Kunststoff-Uhrenarmbänder, Taschenlampen.
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
Keine Angaben.
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): Keine Zulassungspflicht.
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Keine Beschränkungen.
- POP-Verordnung (Anhang I): Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten.
1. Abweichend dürfen Stoffe und Zubereitungen, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2. Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf
a) SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und
b) andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.
3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
(*3) Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
---|---|---|
Gesundheitsgefahren | Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. |
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
---|---|---|
Gesundheitsgefahren | Carc. 2 | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen. |
Umweltgefahren | Aquatic Acute 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen. |
Aquatic Chronic 1 | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
4.3 Strukturformeln (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- GSBL, Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder,
http://www.gsbl.de
Stand der Bearbeitung: 19. Jun. 2019