Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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4-tert-Butylphenol

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

4-tert-Butylphenol

Name
(IUPAC)

4-(1,1-dimethylethyl)-phenol

CAS-Nr.

98-54-4

EINECS

202-679-0

Synonyme

Phenol, p-tert-butyl- (8CI), 4-(1,1-Dimethylethyl)phenol, 4-tert-Butylphenol, Butylphenol, NSC 3697, p-tert-butylphenol, 4-t-BP

Warum SVHC

Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f - Umwelt)

 

4-tert-Butylphenol wird hauptsächlich als Monomer für die Herstellung von Polycarbonaten, Phenol- und Epoxidharzen verwendet. Die Harze werden als Härter in Klebstoffen, Beschichtungen und Farben eingesetzt.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Härter, Korrosionsinhibitor, Stabilisator, Antioxidans, Weichmacher, Lösemittel.

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von 4-tert-Butylphenol in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nicht bekannt

Einsatz von p-tert-Butylphenol-Formaldehydharz in Klebstoffen für Gummiprodukte

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Herstellung von Phenol- und Epoxidharzen, Thermoplaste, Polycarbonate

Leder

Nicht bekannt

Einsatz von p-tert-Butylphenol-Formaldehydharz in Klebstoffen für Lederprodukte

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Nein

 

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Klebstoffe, Dichtstoffe (PC 1), Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a), Kraftstoffe (PC 13), Polymerzubereitungen und -verbindungen (PC 32), Wasserbehandlungschemikalien (PC 37), Produkte für die Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas (PC 41)

2.2.1 Materialuntergruppen

Epoxidharze, Polycarbonat, synthetischer Kautschuk.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Kopfhörer, Schuhe, Neoprenanzüge, Schienbeinschoner, Spachtelmasse, Fugenfüller

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

P-tert-Butylphenol ist ein Hautallergen. Ein direkter Hautkontakt mit Verbrauchsgütern, die p-tert-Butylphenol enthalten, kann zu allergischen Hautreaktionen führen. Ein weiterer möglicher Expositionsweg ist der Verzehr von Lebensmitteln oder Trinkwasser aus Behältern oder Rohren, die mit p-tert-Butylphenol-haltigen Farben auf Epoxydbasis beschichtet sind.

P-tert-Butylphenol, welches in die Umwelt gelangt, wird an der Luft abgebaut und durch Sonnenlicht zerstört.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): Nicht zulassungspflichtig.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Keine Beschränkungen.
  • Spielzeugrichtlinie: Der allergene Duftstoff 4-tert-Butylphenol ist in Spielzeug verboten. Fürner dürfen allgemein alle Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
  • Verordnung (EU) Nr. 10/2011: 4-tert-Butylphenol ist bei der Herstellung von Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 2

H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Skin Irrit. 2

H315: Verursacht Hautreizungen.

Eye Dam. 1

H318: Verursacht schwere Augenschäden.

Umweltgefahren

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

M-Faktor

M=1

Allgemeines

Der M-Faktor (Multiplikationsfaktor) wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann.

4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 2

H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Skin Irrit. 2

H315: Verursacht Hautreizungen.

Eye Dam. 1

H318: Verursacht schwere Augenschäden.

Umweltgefahren

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

M-Faktor

M=1

Allgemeines

Der M-Faktor (Multiplikationsfaktor) wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann.

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturformel von 4-tert-Butylphenol
Strukturformel von 4-tert-Butylphenol

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 13. Okt. 2019