Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
4-Aminobiphenyl
Zwischenprodukt zur Herstellung von Azofarbstoffen. Es liegt der ECHA keine Registrierung vor.
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Farbpigment/Farbstoff, Antioxidans
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Funktionen und sonstige Informationen |
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Eisen und Stahl | Nein |
|
Glas & Keramik | Nein |
|
Gummi | Nein |
|
Holz | Nein |
|
Kunststoffe | Nein | Herstellung von Polyurethanmaterialien (PU-Kunststoffe und Schäume) |
Leder | Nein | Verunreinigungen in Lederfarben und Einfärbefarbstoffen |
Mineralische Materialien | Nein |
|
Nichteisenmetalle | Nein |
|
Papier | Nein |
|
Textilien | Nein | Verunreinigungen in Textilfarben und Einfärbefarbstoffen |
Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Produktkategorien (PC): Tinten und Toner (PC 18), Textilfarben, -appreturen und -imprägniermittel (PC 34) |
2.2.1 Materialuntergruppen
Keine Angaben.
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Textil- und Lederbekleidung, Schuhe, Kugelschreiber (Tinte)
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
4-Aminobiphenyl kann nach reduktiver Spaltung aus Textilien oder Ledererzeugnissen, die mit Azofarbstoffe gefärbt sind, freigesetzt und von der Haut aufgenommen werden.
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): 4-Aminobiphenyl ist nicht zulassungspflichtig
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
- Eintrag 15: 4-Aminobiphenyl darf weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentra-tionen von > 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
- Eintrag 43:
- Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:
- Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke
- Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel
- Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung
- für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.
- Außerdem dürfen die in Absatz 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen.
- Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:
- Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unter-scheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
---|---|---|
Gesundheitsgefahren | Carc. 1A | H350: Kann Krebs erzeugen. |
Acute Tox. 4 * | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Allgemeines | Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist mit * gekennzeichnet. |
4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))
Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
---|---|---|
Gesundheitsgefahren | Carc. 1A | H 350: Kann Krebs erzeugen. |
Muta. 1B | H 340: Kann genetische Defekte verursachen. | |
Acute Tox. 4 | H 302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
4.3 Strukturformel (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- Bundesinstitut für Risikobewertung, Einführung in die Problematik der Bekleidungstextilien, aktualisierte Stellungnahme Nr. 041/2012 des BfR vom 6. Juli 2012,
https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/einfuehrung-in-die-problematik-der-bekleidungstextilien.pdf [Zugriff am 27.06.2019] - Umweltbundesamt, Wien, Azofarbstoffe in Leder und Textilien, 1999,
https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/R159.pdf [Zugriff am 27.06.2019]
Stand der Bearbeitung: 26. Jun. 2019