Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol [mit ≥ 0.1% Michler's Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michler's Base (EG-Nr. 202-959-2)]

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol [mit ≥ 0.1% Michler's Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michler's Base (EG-Nr. 202-959-2)]

Name
(IUPAC)

Bis[4-(dimethylamino)phenyl][4-(methylamino)phenyl]methanol

CAS-Nr.

561-41-1

EINECS

209-218-2

Synonyme

4,4'-bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalcohol, Benzenemethanol, α,α-bis[4-(dimethylamino)phenyl]-4-(methylamino)-, Solvent Violet 8(*1)

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)

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(*1) Solvent Violet 8 ist ein Synonym, welches von einigen Notifizierern verwendet wird. Laut Colour Index International hat Solvent Violet 8 jedoch die CAS-Nummern 52080-58-7 und 67989-22-4 sowie die EG-Nummer 268-006-8.

 

4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol [mit ≥ 0.1% Michler's Keton oder Michler's Base] wird zur Formulierung von Schreibtinten und potenziell auch anderen Tinten sowie zum Färben verschiedenster Materialien verwendet.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Pigment, Färbemittel.

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Die Informationen zum Einsatz von 4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol [mit ≥ 0.1% Michler's Keton oder Michler's Base] in Materialien wurden zum Teil aus den Informationen des C&L-Verzeichnisses abgeleitet, in welchem einige Notifizierer, den Stoff Solvent Violet 8 als Synonym für Bis[4-(dimethylamino)phenyl][4-(methylamino)phenyl]methanol angegeben haben.

 

Übersicht über den möglichen Gehalt von 4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol [mit ≥ 0.1% Michler's Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michler's Base (EG-Nr. 202-959-2)] in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nein

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Nein

 

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Ja

Färben von Papier und Verpackungen

Textilien

Ja

Farbpigment

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Düngemittel (PC 12), Tinten und Toner (PC 18)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Kohlepapier, Stempelfarben und Farbbänder, Kugelschreiber (Tinte), Kerzen, Druckerpatronen.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): 4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol [mit ≥ 0.1% Michler's Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michler's Base (EG-Nr. 202-959-2)] ist zulassungspflicht.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Keine Beschränkungen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unter-scheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

Es liegt keine Legaleinstufung vor.

4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Eye Irrit. 2

H319: Verursacht schwere Augenreizung.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Umweltgefahren

Aquatic Chronic 3

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

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(*3) Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA sind alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt enthalten. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich diese Daten für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Wo vorhanden sind die Einstufungen aus gemeinsamen Registrierungsdossiers, bei denen sich mehrere Inverkehrbringer auf eine Einstufung geeinigt haben, zitiert.. (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis)

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturformel von 4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol
Strukturformel von 4,4'-Bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)tritylalkohol

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 21. Jun. 2022