Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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1,4-Dioxan

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

1,4-Dioxan

Name
(IUPAC)

1,4-Dioxane

CAS-Nr.

123-91-1

EINECS

204-661-8

Synonyme (*1)

p-Dioxane, 1,4-Diethylene dioxide

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)
ebenso besorgniserregend, wahrscheinlich schwerwiegende Wirkung auf die Umwelt (Artikel 57f)
ebenso besorgniserregend, wahrscheinliche schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57f)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

1,4-Dioxan wird überwiegend als Lösungsmittel bei der Synthese von Chemikalien verwendet.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Löse- und Extraktionsmittel, Nebenprodukt

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von 1,4-Dioxan in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Ja

Erzeugnisse mit intensivem direktem Hautkontakt

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Nein

 

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Nein

 

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Verarbeitungshilfsstoffe wie pH-Regulatoren, Flockungsmittel, Fällungsmittel, Neutralisati-onsmittel (PC 20), Laborchemikalien (PC 21), Schmiermittel, Schmierfette und Trennmittel (PC 24), Pharmazeutika (PC 29), Polymerzubereitungen und -verbindungen (PC 32)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Handschuhe, Stiefel, Kleidung, Gummigriffe, Schalthebel und Lenkräder.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

1,4-Dioxan kommt persistent in der Umwelt vor. Es ist vollständig mit Wasser mischbar und so gut wie nicht biologisch abbaubar. Die Entstehung von 1,4-Dioxan als Nebenprodukt bei der Herstellung von Tensiden wird als eine der Hauptquellen für das Vorkommen in der aquatische Umwelt angesehen.

  • REACH Anhang XIV (Zulassung): 1,4-Dioxan ist nicht zulassungspflichtig.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Keine Beschränkungen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von 1,4-Dioxan nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Physikalische Gefahren

Flam. Liq. 2

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Gesundheitsgefahren

Eye Irrit. 2

H319: Verursacht schwere Augenreizung.

STOT SE 3

H335: Kann die Atemwege reizen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

 

Anmerkung

D: Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in der Tabelle der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung aufgeführt.
Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.

4.2 Selbsteinstufungen von 1,4-Dioxan im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Physikalische Gefahren

Flam. Liq. 2

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Gesundheitsgefahren

Eye Irrit. 2

H319: Verursacht schwere Augenreizung.

STOT SE 3

H335: Kann die Atemwege reizen.

STOT SE 3

H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

STOT RE 2

H373: Kann die Organe schädigen <Nieren, Leber> bei längerer oder wiederholter Exposition.

 

Anmerkung

D: Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in der Tabelle der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung aufgeführt.
Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturformel von 1,4-Dioxan
Strukturformel von 1,4-Dioxan

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 21. Nov. 2024